Sachverhalt
A. A._____, geboren 1967, wohnte in der Gemeinde C._____, bevor er am
15. November 2025 in das Housing First des Vereins D._____ in B._____ zog. Bis zum 15. Dezember 2025 bezog er Sozialhilfe von der Gemeinde C._____. B. Mit Gesuch vom 27. November 2025 ersuchte die Berufsbeistandschaft E._____ für A._____ um öffentliche Unterstützung bei der Gemeinde B._____ ab dem 15. Dezember 2025. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 trat die Gemeinde B._____ auf das Gesuch um öffentliche Unterstützung mangels Zuständigkeit nicht ein bzw. lehnte dieses mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2026 zunächst durch seine Beiständin und am 15. Januar 2026 in seinem eigenen Namen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____, es sei festzustellen, dass Letztere für die Gewährung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung örtlich zuständig sei bzw. die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Unterstützungsanspruchs an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 15. November 2025 im Rahmen des Projekts "Housing First" in eine Wohnung in der Gemeinde B._____ gezogen. Dieser Aufenthalt erfolge nicht bloss vorübergehend. Er habe sich auch ordnungsgemäss in der Gemeinde B._____ angemeldet, welche am
4. Dezember 2025 eine Wohnsitzbestätigung ausgestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde B._____ ihre örtliche Zuständigkeit verneint habe. D. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom
27. Februar 2026 die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde B._____ vom
23. Dezember 2025 sowie die Feststellung, dass die Gemeinde B._____ für die Gewährung der öffentlichen Unterstützung örtlich zuständig sei. E. Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 12
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt dieser ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Gewährung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung örtlich zuständig sei und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, ist darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Gestaltungsbegehren – wie vorliegend die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 23. Dezember 2025 und Überprüfung öffentlich- rechtlicher Unterstützungsleistungen – subsidiär ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2024 vom 23. August 2024 E. 1.2, 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1 und 9C_235/2015 vom 2. Juli 2018 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1. Gemäss Art. 115 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt
E. 4 / 12 gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E. 3.1, 149 V 156 E. 4.1, 143 V 451 E. 9.2 in fine und 139 V 433 E. 3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2. Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Kantonale Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG; BR 546.270]) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 44 vom 23. Oktober 2025 E. 4.2 und SV1 25 29 vom 9. Juli 2025 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 74 vom
E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen letzten feststehenden Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C._____ hatte (vgl. act. B.2). Uneinig sind sich die Parteien indes über die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ab dem 15. Dezember 2025 in der Gemeinde B._____ infolge Umzugs des Beschwerdeführers in das Housing First des Vereins D._____. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe mit dem Umzug in das Housing First einen neuen Unterstützungswohnsitz in B._____ begründet, erachtet die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungszuständigkeit als nicht gegeben, da einerseits die Absicht des dauernden Verbleibens nicht gegeben und andererseits das Housing First unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG zu subsumieren sei (vgl. act. B.2 S.2). 4.2.1. Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schriftenempfangsschein vom 4. Dezember 2025 die polizeiliche Anmeldung und Hinterlegung der Ausweisschriften des Beschwerdeführers in der Gemeinde B._____ bestätigte (vgl. act. B.3). Dies erweist sich als wesentlich. Denn Art. 4 Abs. 2 ZUG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass die polizeiliche Anmeldung
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Umzug in das Housing First des Vereins D._____ einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B._____ begründet hat. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der
E. 5 / 12 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). 3.4.1. Der Heimbegriff wird in Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c). 3.4.2. Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 1994, N. 111). Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen wie, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und insbesondere regelmässigen Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform
E. 6 / 12 unter den Heimbegriff fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
E. 6.2 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 24 68 vom 10. März 2024 E. 13.1, U 23 74 vom
5. März 2024 E. 8 und U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1).
E. 6.3 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beigeladenen keine Parteientschädigung zusteht.
E. 7 / 12 den Unterstützungswohnsitz am betreffenden Ort begründet (vgl. THOMET, a.a.O., N. 99 und N. 106). 4.2.2. In Bezug auf die Absicht des dauernden Verbleibens bringt die Beschwerdegegnerin vor, beim Housing First handle es sich um ein Pilotprojekt und somit um eine Übergangslösung, die sich nicht für die Begründung eines Lebensmittelpunktes oder ein dauerhaftes Verbleiben eigne (vgl. act. B.2 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Regierung des Kantons Graubünden einen Leistungsauftrag an den Verein D._____ bis zum 31. Dezember 2025 für das Housing First erteilte und dieses als Pilotprojekt galt (vgl. Regierungsmitteilung vom
2. Mai 2024 [act. B.5 S. 1]). Gemäss Regierungsmitteilung vom 19. Juni 2025 verlängerte die Regierung des Kantons Graubünden diesen Leistungsauftrag bis zum 31. Dezember 2027 und hielt darin fest, das Angebot Housing First schliesse eine Lücke im Hilfssystem für Personen, welche langjährig obdachlos und von psychischen Problemen und/oder Suchterkrankungen betroffen seien. Das aktuelle Angebot für acht Personen decke die Nachfrage nicht. Entsprechend wurden die Teilnehmerplätze im Rahmen der Verlängerung des Leistungsauftrages ab dem 1. Januar 2026 auf 12 erhöht (vgl. Regierungsmitteilung vom 19. Juni 2025 [act. B.5 S. 3]). Daraus erhellt, dass sich das Housing First bewährt hat und damit nicht von einer Übergangslösung gesprochen werden kann. Ein Ziel von Housing First ist es denn auch, wohnungslosen Personen zu einer dauerhaften Wohnung zu verhelfen, und nicht bloss – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – zu einer vorübergehenden Lösung, wie Notunterkünfte oder anderweitige vorübergehende Unterbringungen (vgl. Angaben des Vereins D._____ auf dessen Website <https://www._____>; vgl. auch Ziff. 1 f. des Konzepts Housing First, abrufbar unter: <https://www._____.pdf>). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen unbefristeten Untermietvertrag mit dem Verein D._____ abgeschlossen hat, welcher nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar ist (vgl. act. B.1). Auch dies unterstreicht die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäusserte Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. act. A.2), zumal rechtsprechungsgemäss weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei unsteten Personen – wie hier – bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei solchen Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010
E. 8 / 12 E. 4.1). Dass sich das Wohnhaus – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – lediglich zufällig in B._____ befindet, spricht demnach nicht gegen eine (Unterstützungs-)Wohnsitzbegründung. Vorliegend sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung der Unterstützungswohnsitzbegründung in der Gemeinde B._____ zu erschüttern vermögen; solche werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan. 4.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Housing First auch nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Das Angebot Housing First des Vereins D._____ richtet sich an Personen, welche langjährig obdachlos sind, begleitet von psychischen Problemen und/oder Suchtthemen. Housing First orientiert sich u.a. am Grundprinzip, wonach Wohnen als Menschenrecht betrachtet werde. Entsprechend habe jede Person ein Recht auf Wohnen, ohne Bedingungen daran zu knüpfen. Ein weiterer zentraler Grundsatz von Housing First ist, dass den Personen, welche das Angebot nutzen, zugehört und deren Meinung respektiert wird. Housing First-Nutzerinnen und -Nutzer sind in der Lage, gültige Entscheidungen darüber zu treffen, wie sie leben wollen und welche Art von Unterstützung sie erhalten möchten. Housing First stellt sicher, dass das Menschenrecht auf Wohnen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich zu einer therapeutischen Behandlung verpflichten müssen, um Zugang zu einem Wohnungsangebot zu bekommen oder um in einer bestehenden Wohnung verbleiben zu können. Wohnen ist demnach getrennt von Therapieangeboten zu sehen (vgl. Ziff. 2.3 und 3.1 des Konzepts Housing First, abrufbar unter: <https://www._____.pdf>). Das Housing First bietet Betreuungsdienstleistung während des ganzen Jahres in den eigenen vier Wänden der zu begleitenden Personen an, wobei der zeitliche Rahmen bei monatlich maximal 24 Stunden liegt bzw. maximal sechs Stunden pro Woche. Das Betreuungsangebot umfasst soweit als möglich die Gesamtheit aller zu verrichtenden Aufgaben und Themenbereiche, um das selbstständige Wohnen und eine stabile Wohnsituation zu ermöglichen (vgl. Angaben des Vereins D._____ auf dessen Website <https://www._____>). Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass es im Housing First des Vereins D._____ keine Pflicht zu Abstinenz oder Therapie gibt, um ein Zimmer beziehen zu können. Der Fokus liegt auf dem Wohnen als Menschenrecht. Die Nutzerinnen und Nutzer des Housing First schliessen mit dem Verein D._____ eigenständig einen regulären unbefristeten Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer zur alleinigen Nutzung sowie Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche, Waschküche und Estrich/Keller zur Mitbenützung ab (vgl. act. B.1). Insofern handelt es sich nicht um einen
E. 9 / 12
organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt. Vielmehr müssen
die Nutzerinnen und Nutzer die Miete, Nebenkosten etc. tragen, wobei diese Kosten
von der Ergänzungsleistung oder Sozialhilfe übernommen werden (vgl. Angaben
des Vereins D._____ auf dessen Website <https://www._____>). Es gelten
grundsätzlich die normalen Pflichten einer Mieterin bzw. eines Mieters, ergänzt
durch die freiwillige, aber geförderte Mitwirkung an der eigenen Genesung und
Stabilisierung durch die angebotene, bedingungslose Unterstützung. Die
Bewohnerinnen und Bewohner entscheiden selbst, wann und wieviel Hilfe sie
möchten. Sie sind explizit nicht verpflichtet, vom Betreuungsangebot Gebrauch zu
machen.
Vorliegend geht aus dem Vertrag zum Angebot Housing First vom 29. Oktober 2025
(act. C.1.6) hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar das Betreuungsangebot
beansprucht. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Verein
D._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Betreuungsangebot. So
werden darin im Wesentlichen Beginn, Ende, Umfang und Kosten der
Betreuungsleistungen definiert. Hingegen finden sich darin keine Bestimmungen in
Bezug auf das Mietverhältnis an sich. Zutreffend ist, dass die ersten drei Monate als
Probebegleitung gelten und der Vertrag in dieser Zeit unter Einhaltung einer Frist
von sieben Tagen auf Ende einer Kalenderwoche gegenseitig wieder aufgelöst
werden kann (vgl. act. C.1.6 Ziff. 1 und Ziff. 5). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass das Bestehen
der "Probezeit" Voraussetzung für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers
im Housing First darstellt. So geht aus dem Wortlaut des besagten Vertrages nicht
hervor, dass mit Beendigung des Betreuungsangebots auch das Mietverhältnis
aufgelöst würde. Dies unterstreicht, dass der Zugang zum Wohnungsangebot
grundsätzlich
losgelöst
von
den
Betreuungsleistungen
ist.
Was
die
Sondervereinbarung vom 29. Oktober 2025 (act. C.1.5) angeht, so werden darin in
Konkretisierung der Zusammenarbeit mit dem Verein D._____ gewisse Grundsätze
vereinbart, welche bei detaillierter Betrachtung nur gering über das bei einem
normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, zumal bei allen drei in der
Sondervereinbarung aufgelisteten Punkten der Schutz des Mietobjektes im
Vordergrund steht. So hat der Beschwerdeführer zwar einmal wöchentlich einen
Besuch durch die Betreuungsperson zuzulassen und wird diesbezüglich lediglich
eine Absage pro Monat akzeptiert. Dieser Besuch dient ausweislich der
Vereinbarung aber dem Monitoring der Wohnung und damit letztlich dem Schutz
vor einem unsachgemässen Gebrauch des Mietobjektes (vgl. act. C.1.5). Damit
unterscheidet sich dieser wöchentliche Besuch von den wöchentlichen
Hausbesuchen gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000,
E. 10 / 12
welche in Krisensituationen gegebenenfalls als tägliche Interventionen notwendig
waren (vgl. dortige E. 3b). Gleichermassen zielt die Regelung, wonach kein
Dauerbesuch von anderen wohnungs- bzw. obdachlosen Personen bzw. der
Gebrauch der untervermieteten Wohnung als Basislager für diese geduldet werde
(vgl. act. C.1.5), auf eine sorgfältige Nutzung des Mietobjektes ab. Auch der Punkt,
wonach bei ausserordentlichen Situationen die zuständige Betreuungsperson bzw.
der Verein D._____ umgehend zu kontaktieren sei und bei Nichteinhaltung einer
oder mehrerer dieser Punkte der Vertrag bzw. die Zusammenarbeit beendet werde,
wobei auch das Mietverhältnis aufgelöst werde (vgl. act. C.1.5), spricht nicht gegen
ein normales Mietverhältnis. So ist es jedem Vermieter gestattet, ein Mietverhältnis
bei Verstössen der Mieterin bzw. des Mieters gegen Sorgfalts- und
Rücksichtnahmepflichten – nach erfolgter schriftlicher Mahnung – fristlos bzw. mit
einer Frist von 30 Tagen zu kündigen (vgl. Art. 257f OR). Abgesehen von den in der
Sondervereinbarung erwähnten Punkten gibt es keine verbindlichen Termine für die
Bewohnerinnen und Bewohner, welche Bestandteil des Mietverhältnisses bildeten
bzw. wovon Letzteres abhängen würde (vgl. auch Regierungsmitteilung vom 2. Mai
2024 [act. B.3], wonach Personen, welche Housing First nutzten, eigenständig
lebten, sich an die gewöhnlichen Mietbedingungen halten müssten und zur
Unterstützung
Betreuung
und
Beratung
angeboten
erhielten).
Es
ist
selbstverständlich, dass in jeder Wohngemeinschaft Pflichten und Ämter, welche
organisatorische Aspekte des Zusammenlebens betreffen, übernommen bzw.
beachtet werden müssen, weshalb eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich des
Untermietverhältnisses im Sinne einer Hausordnung für sich allein nicht auf einen
Heimaufenthalt schliessen lässt. Insofern geht das Housing First nicht weit über das
hinaus, was in einer gewöhnlichen Wohngemeinschaft anzutreffen ist (vgl. PVG
2009 Nr. 17 E. 2 f.). Demzufolge sind sowohl Fremdbestimmungs- als auch
Abhängigkeitsgrad sehr gering. Im Weiteren bestätigte auch das kantonale
Sozialamt Graubünden mit E-Mail vom 13. Januar 2026 gegenüber der Beiständin,
dass es sich beim Housing First um kein Wohnheim handle und die Betreuung nur
punktuell geleistet werde (vgl. act. B.8). Das Housing First des Vereins D._____ ist
nach dem Gesagten in seiner Grundkonzeption nicht als Heim im Sinne der
Sozialhilfegesetzgebung und -rechtsprechung zu qualifizieren.
E. 11 / 12 Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 aufzuheben ist. Die Gemeinde B._____ ist für die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig und daher anzuweisen, dessen Gesuch zu prüfen und mittels Verfügung zu beurteilen.
E. 12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 23. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Gemeinde B._____ ist für die öffentlich-rechtliche Unterstützung von A._____ zuständig und wird angewiesen, dessen Gesuch materiell zu prüfen und mittels Verfügung zu beurteilen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 327.00 Total CHF 827.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (8C_389/2026) Referenz SV1 26 5 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz Gemeinde C._____ Beigeladene Gegenstand Sozialhilfe
2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren 1967, wohnte in der Gemeinde C._____, bevor er am
15. November 2025 in das Housing First des Vereins D._____ in B._____ zog. Bis zum 15. Dezember 2025 bezog er Sozialhilfe von der Gemeinde C._____. B. Mit Gesuch vom 27. November 2025 ersuchte die Berufsbeistandschaft E._____ für A._____ um öffentliche Unterstützung bei der Gemeinde B._____ ab dem 15. Dezember 2025. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 trat die Gemeinde B._____ auf das Gesuch um öffentliche Unterstützung mangels Zuständigkeit nicht ein bzw. lehnte dieses mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2026 zunächst durch seine Beiständin und am 15. Januar 2026 in seinem eigenen Namen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____, es sei festzustellen, dass Letztere für die Gewährung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung örtlich zuständig sei bzw. die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Unterstützungsanspruchs an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 15. November 2025 im Rahmen des Projekts "Housing First" in eine Wohnung in der Gemeinde B._____ gezogen. Dieser Aufenthalt erfolge nicht bloss vorübergehend. Er habe sich auch ordnungsgemäss in der Gemeinde B._____ angemeldet, welche am
4. Dezember 2025 eine Wohnsitzbestätigung ausgestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde B._____ ihre örtliche Zuständigkeit verneint habe. D. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom
27. Februar 2026 die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde B._____ vom
23. Dezember 2025 sowie die Feststellung, dass die Gemeinde B._____ für die Gewährung der öffentlichen Unterstützung örtlich zuständig sei. E. Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 12 Erwägungen 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt dieser ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Gewährung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung örtlich zuständig sei und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, ist darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Gestaltungsbegehren – wie vorliegend die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 23. Dezember 2025 und Überprüfung öffentlich- rechtlicher Unterstützungsleistungen – subsidiär ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2024 vom 23. August 2024 E. 1.2, 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1 und 9C_235/2015 vom 2. Juli 2018 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1. Gemäss Art. 115 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt
4 / 12 gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E. 3.1, 149 V 156 E. 4.1, 143 V 451 E. 9.2 in fine und 139 V 433 E. 3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2. Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Kantonale Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG; BR 546.270]) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 44 vom 23. Oktober 2025 E. 4.2 und SV1 25 29 vom 9. Juli 2025 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 74 vom
5. März 2024 E. 3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E. 2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom
24. September 2010 E. 5). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2 und 140 I 320 E. 3.3). 3.3. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz nach dem ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5 / 12 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). 3.4.1. Der Heimbegriff wird in Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c). 3.4.2. Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 1994, N. 111). Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen wie, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und insbesondere regelmässigen Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform
6 / 12 unter den Heimbegriff fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom
7. Juni 2000 E. 3b f.). Diese Rechtsprechung bezweckt, jene Kantone und Gemeinden, welche sinnvolle niederschwellige Betreuungs- und Therapieformen entwickeln und anbieten, nicht durch eine restriktive Auslegung des Heimbegriffs und der damit verbundenen Kostenfolgen zu demotivieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c; PVG 2009 Nr. 17 E. 2). 3.4.3. Als Heime im Sinne von Art. 5 ZUG gelten zum Beispiel Alters- und Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, Formen des begleiteten Wohnens, Kur- und Erholungsheime, therapeutische Wohngemeinschaften für psychisch Kranke und/oder Suchtkranke. Keine Heime sind so genannte Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre oder Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch wenn der Vermieter ihnen noch gewisse Dienstleistungen, wie eine Gaststätte oder Pflege- und Reinigungspersonal, zur Verfügung hält oder sie sich sogar verpflichten müssen, täglich eine Mahlzeit in der Betriebsstätte einzunehmen. Ebenfalls keine Heime sind die Wohngemeinschaften von Senioren oder von jungen Leuten, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten und darin haushalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.2; THOMET, a.a.O., N. 111). 4.1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen letzten feststehenden Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C._____ hatte (vgl. act. B.2). Uneinig sind sich die Parteien indes über die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ab dem 15. Dezember 2025 in der Gemeinde B._____ infolge Umzugs des Beschwerdeführers in das Housing First des Vereins D._____. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe mit dem Umzug in das Housing First einen neuen Unterstützungswohnsitz in B._____ begründet, erachtet die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungszuständigkeit als nicht gegeben, da einerseits die Absicht des dauernden Verbleibens nicht gegeben und andererseits das Housing First unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG zu subsumieren sei (vgl. act. B.2 S.2). 4.2.1. Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schriftenempfangsschein vom 4. Dezember 2025 die polizeiliche Anmeldung und Hinterlegung der Ausweisschriften des Beschwerdeführers in der Gemeinde B._____ bestätigte (vgl. act. B.3). Dies erweist sich als wesentlich. Denn Art. 4 Abs. 2 ZUG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass die polizeiliche Anmeldung
7 / 12 den Unterstützungswohnsitz am betreffenden Ort begründet (vgl. THOMET, a.a.O., N. 99 und N. 106). 4.2.2. In Bezug auf die Absicht des dauernden Verbleibens bringt die Beschwerdegegnerin vor, beim Housing First handle es sich um ein Pilotprojekt und somit um eine Übergangslösung, die sich nicht für die Begründung eines Lebensmittelpunktes oder ein dauerhaftes Verbleiben eigne (vgl. act. B.2 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Regierung des Kantons Graubünden einen Leistungsauftrag an den Verein D._____ bis zum 31. Dezember 2025 für das Housing First erteilte und dieses als Pilotprojekt galt (vgl. Regierungsmitteilung vom
2. Mai 2024 [act. B.5 S. 1]). Gemäss Regierungsmitteilung vom 19. Juni 2025 verlängerte die Regierung des Kantons Graubünden diesen Leistungsauftrag bis zum 31. Dezember 2027 und hielt darin fest, das Angebot Housing First schliesse eine Lücke im Hilfssystem für Personen, welche langjährig obdachlos und von psychischen Problemen und/oder Suchterkrankungen betroffen seien. Das aktuelle Angebot für acht Personen decke die Nachfrage nicht. Entsprechend wurden die Teilnehmerplätze im Rahmen der Verlängerung des Leistungsauftrages ab dem 1. Januar 2026 auf 12 erhöht (vgl. Regierungsmitteilung vom 19. Juni 2025 [act. B.5 S. 3]). Daraus erhellt, dass sich das Housing First bewährt hat und damit nicht von einer Übergangslösung gesprochen werden kann. Ein Ziel von Housing First ist es denn auch, wohnungslosen Personen zu einer dauerhaften Wohnung zu verhelfen, und nicht bloss – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – zu einer vorübergehenden Lösung, wie Notunterkünfte oder anderweitige vorübergehende Unterbringungen (vgl. Angaben des Vereins D._____ auf dessen Website; vgl. auch Ziff. 1 f. des Konzepts Housing First, abrufbar unter:). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen unbefristeten Untermietvertrag mit dem Verein D._____ abgeschlossen hat, welcher nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar ist (vgl. act. B.1). Auch dies unterstreicht die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäusserte Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. act. A.2), zumal rechtsprechungsgemäss weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei unsteten Personen – wie hier – bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei solchen Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010
8 / 12 E. 4.1). Dass sich das Wohnhaus – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – lediglich zufällig in B._____ befindet, spricht demnach nicht gegen eine (Unterstützungs-)Wohnsitzbegründung. Vorliegend sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung der Unterstützungswohnsitzbegründung in der Gemeinde B._____ zu erschüttern vermögen; solche werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan. 4.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Housing First auch nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Das Angebot Housing First des Vereins D._____ richtet sich an Personen, welche langjährig obdachlos sind, begleitet von psychischen Problemen und/oder Suchtthemen. Housing First orientiert sich u.a. am Grundprinzip, wonach Wohnen als Menschenrecht betrachtet werde. Entsprechend habe jede Person ein Recht auf Wohnen, ohne Bedingungen daran zu knüpfen. Ein weiterer zentraler Grundsatz von Housing First ist, dass den Personen, welche das Angebot nutzen, zugehört und deren Meinung respektiert wird. Housing First-Nutzerinnen und -Nutzer sind in der Lage, gültige Entscheidungen darüber zu treffen, wie sie leben wollen und welche Art von Unterstützung sie erhalten möchten. Housing First stellt sicher, dass das Menschenrecht auf Wohnen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich zu einer therapeutischen Behandlung verpflichten müssen, um Zugang zu einem Wohnungsangebot zu bekommen oder um in einer bestehenden Wohnung verbleiben zu können. Wohnen ist demnach getrennt von Therapieangeboten zu sehen (vgl. Ziff. 2.3 und 3.1 des Konzepts Housing First, abrufbar unter:). Das Housing First bietet Betreuungsdienstleistung während des ganzen Jahres in den eigenen vier Wänden der zu begleitenden Personen an, wobei der zeitliche Rahmen bei monatlich maximal 24 Stunden liegt bzw. maximal sechs Stunden pro Woche. Das Betreuungsangebot umfasst soweit als möglich die Gesamtheit aller zu verrichtenden Aufgaben und Themenbereiche, um das selbstständige Wohnen und eine stabile Wohnsituation zu ermöglichen (vgl. Angaben des Vereins D._____ auf dessen Website). Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass es im Housing First des Vereins D._____ keine Pflicht zu Abstinenz oder Therapie gibt, um ein Zimmer beziehen zu können. Der Fokus liegt auf dem Wohnen als Menschenrecht. Die Nutzerinnen und Nutzer des Housing First schliessen mit dem Verein D._____ eigenständig einen regulären unbefristeten Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer zur alleinigen Nutzung sowie Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche, Waschküche und Estrich/Keller zur Mitbenützung ab (vgl. act. B.1). Insofern handelt es sich nicht um einen
9 / 12 organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt. Vielmehr müssen die Nutzerinnen und Nutzer die Miete, Nebenkosten etc. tragen, wobei diese Kosten von der Ergänzungsleistung oder Sozialhilfe übernommen werden (vgl. Angaben des Vereins D._____ auf dessen Website). Es gelten grundsätzlich die normalen Pflichten einer Mieterin bzw. eines Mieters, ergänzt durch die freiwillige, aber geförderte Mitwirkung an der eigenen Genesung und Stabilisierung durch die angebotene, bedingungslose Unterstützung. Die Bewohnerinnen und Bewohner entscheiden selbst, wann und wieviel Hilfe sie möchten. Sie sind explizit nicht verpflichtet, vom Betreuungsangebot Gebrauch zu machen. Vorliegend geht aus dem Vertrag zum Angebot Housing First vom 29. Oktober 2025 (act. C.1.6) hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar das Betreuungsangebot beansprucht. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Verein D._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Betreuungsangebot. So werden darin im Wesentlichen Beginn, Ende, Umfang und Kosten der Betreuungsleistungen definiert. Hingegen finden sich darin keine Bestimmungen in Bezug auf das Mietverhältnis an sich. Zutreffend ist, dass die ersten drei Monate als Probebegleitung gelten und der Vertrag in dieser Zeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auf Ende einer Kalenderwoche gegenseitig wieder aufgelöst werden kann (vgl. act. C.1.6 Ziff. 1 und Ziff. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass das Bestehen der "Probezeit" Voraussetzung für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Housing First darstellt. So geht aus dem Wortlaut des besagten Vertrages nicht hervor, dass mit Beendigung des Betreuungsangebots auch das Mietverhältnis aufgelöst würde. Dies unterstreicht, dass der Zugang zum Wohnungsangebot grundsätzlich losgelöst von den Betreuungsleistungen ist. Was die Sondervereinbarung vom 29. Oktober 2025 (act. C.1.5) angeht, so werden darin in Konkretisierung der Zusammenarbeit mit dem Verein D._____ gewisse Grundsätze vereinbart, welche bei detaillierter Betrachtung nur gering über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, zumal bei allen drei in der Sondervereinbarung aufgelisteten Punkten der Schutz des Mietobjektes im Vordergrund steht. So hat der Beschwerdeführer zwar einmal wöchentlich einen Besuch durch die Betreuungsperson zuzulassen und wird diesbezüglich lediglich eine Absage pro Monat akzeptiert. Dieser Besuch dient ausweislich der Vereinbarung aber dem Monitoring der Wohnung und damit letztlich dem Schutz vor einem unsachgemässen Gebrauch des Mietobjektes (vgl. act. C.1.5). Damit unterscheidet sich dieser wöchentliche Besuch von den wöchentlichen Hausbesuchen gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000,
10 / 12 welche in Krisensituationen gegebenenfalls als tägliche Interventionen notwendig waren (vgl. dortige E. 3b). Gleichermassen zielt die Regelung, wonach kein Dauerbesuch von anderen wohnungs- bzw. obdachlosen Personen bzw. der Gebrauch der untervermieteten Wohnung als Basislager für diese geduldet werde (vgl. act. C.1.5), auf eine sorgfältige Nutzung des Mietobjektes ab. Auch der Punkt, wonach bei ausserordentlichen Situationen die zuständige Betreuungsperson bzw. der Verein D._____ umgehend zu kontaktieren sei und bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer dieser Punkte der Vertrag bzw. die Zusammenarbeit beendet werde, wobei auch das Mietverhältnis aufgelöst werde (vgl. act. C.1.5), spricht nicht gegen ein normales Mietverhältnis. So ist es jedem Vermieter gestattet, ein Mietverhältnis bei Verstössen der Mieterin bzw. des Mieters gegen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten – nach erfolgter schriftlicher Mahnung – fristlos bzw. mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen (vgl. Art. 257f OR). Abgesehen von den in der Sondervereinbarung erwähnten Punkten gibt es keine verbindlichen Termine für die Bewohnerinnen und Bewohner, welche Bestandteil des Mietverhältnisses bildeten bzw. wovon Letzteres abhängen würde (vgl. auch Regierungsmitteilung vom 2. Mai 2024 [act. B.3], wonach Personen, welche Housing First nutzten, eigenständig lebten, sich an die gewöhnlichen Mietbedingungen halten müssten und zur Unterstützung Betreuung und Beratung angeboten erhielten). Es ist selbstverständlich, dass in jeder Wohngemeinschaft Pflichten und Ämter, welche organisatorische Aspekte des Zusammenlebens betreffen, übernommen bzw. beachtet werden müssen, weshalb eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich des Untermietverhältnisses im Sinne einer Hausordnung für sich allein nicht auf einen Heimaufenthalt schliessen lässt. Insofern geht das Housing First nicht weit über das hinaus, was in einer gewöhnlichen Wohngemeinschaft anzutreffen ist (vgl. PVG 2009 Nr. 17 E. 2 f.). Demzufolge sind sowohl Fremdbestimmungs- als auch Abhängigkeitsgrad sehr gering. Im Weiteren bestätigte auch das kantonale Sozialamt Graubünden mit E-Mail vom 13. Januar 2026 gegenüber der Beiständin, dass es sich beim Housing First um kein Wohnheim handle und die Betreuung nur punktuell geleistet werde (vgl. act. B.8). Das Housing First des Vereins D._____ ist nach dem Gesagten in seiner Grundkonzeption nicht als Heim im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung und -rechtsprechung zu qualifizieren. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Umzug in das Housing First des Vereins D._____ einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B._____ begründet hat. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der
11 / 12 Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 aufzuheben ist. Die Gemeinde B._____ ist für die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig und daher anzuweisen, dessen Gesuch zu prüfen und mittels Verfügung zu beurteilen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 6.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 24 68 vom 10. März 2024 E. 13.1, U 23 74 vom
5. März 2024 E. 8 und U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1). 6.3. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beigeladenen keine Parteientschädigung zusteht.
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 23. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Gemeinde B._____ ist für die öffentlich-rechtliche Unterstützung von A._____ zuständig und wird angewiesen, dessen Gesuch materiell zu prüfen und mittels Verfügung zu beurteilen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 327.00 Total CHF 827.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]